Mit dem Beschluss Nr. 25747/2026 hat der italienische Kassationsgerichtshof einen wichtigen Grundsatz bekräftigt: Auch eine anerkannte 100-prozentige Invalidität und ein dauerhafter Unterstützungsbedarf führen nicht automatisch zur Bestellung eines Sachwalters bzw. einer Sachwalterin.
Entscheidend ist vielmehr die konkrete Prüfung, ob die betroffene Person tatsächlich nicht in der Lage ist, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen. Verfügt sie weiterhin über Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, kommt auch ihrem Willen hinsichtlich der Einrichtung einer Sachwalterschaft besondere Bedeutung zu.
Die Entscheidung unterstreicht damit den Charakter der Sachwalterschaft als Schutzinstrument, das die Autonomie und Selbstbestimmung der betroffenen Person respektieren und – soweit angemessen – weniger einschränkenden Unterstützungsformen Vorrang geben soll.