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Im Dezember 2017 wurde endgültig das sogenannte Gesetz zum biologischen Testament genehmigt mit dem Titel “ Normen hinsichtlich der Einwilligungen und vorherigen Willenserklärungen im Bereich von medizinischen Behandlungen“


Die Einwilligungserklärung setzt voraus, dass jede Person das Recht hat die eigene Situation zu kennen und zu erfassen, und auch zu wissen was die Konsequenzen einer möglichen Weigerung der Behandlung sein kann.


Das Gesetz führt einige Beschränkungen hinsichtlich dem Recht der Unterbrechung von Therapien ein,  sowie hinsichtlich dem Recht für die eigene Person zu entscheiden, bei welchem man an einem gewissen Punkt Unmöglich ist es zu tun.
Im Bereich der Sachwalterschaft wurde vom Vormundschaftsricter des gerichts von Modena die erste Maßnahme gesetzt, welche ausdrücklich den Art.3, 4 des Gesetzes 219/17 beruft. Der artikel sieht vor, dass in Fällen, in welchen dem Sachwalter ermächtigungen hinsichtlich der Betreuung oder Vertretung im Bereich der Gesundheit, die Einwilligung kann vom Sachwalter ausgedrückt oder verweigert werden, und zwar „ unter einbeziehung des Willens der begünstigten Person und im Hinblick auf seine Handlungsfähigkeit!
Das neue Gesetz hat die Ausrichtung der Rechtsprechung hinsichtlich der Möglichkeit der Anerkennung für den Sachwalter der Ermächtigung zu Vertretung bei medizinischen Einwilligungen bestätigt.