assegno unico

Was ist das einheitliche Kindergeld und wie funktioniert es:

Das einheitliche Kindergeld stellt eine wirtschaftliche Leistung dar, das schrittweise allen Familien mit zu Lasten lebenden Kindern gewährt wird. Ab 1. Juli 2021 wurde eine Version „Brücke“ (assegno temporaneo) aktiviert, vorgesehen für all jene die kein Anrecht auf das Kindergeld als Arbeitnehmer haben, weil sie selbständig oder ohne Einkommen sind. Die endgültige Fassung, die auch für alle anderen Kategorien gilt, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Der Durchschnittsbetrag sollte € 250,00 pro Familie sein. Man spricht von einem „Durchschnittswert“, weil die Höhe des Kindergeldes ist gestaffelt aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Familie, die mittels EEVE (ISEE) oder seiner Komponenten ermittelt wird, unter Berücksichtigung des Alters der zu Lasten lebenden Kinder und möglicher negativer Anreizeffekte für den Zweitverdiener im Haushalt.

Was zum jetzigen Zeitpunkt fehlt, sind gerade die ISEE Schwellenwerte, die sich auf den Betrag auswirken, den die einzelnen Familien erhalten. Diese werden sicher in die ministeriellen Durchführungsbestimmungen eingefügt werden, aber ihr Fehlen macht es zur Zeit unmöglich vorherzusehen, wie viel effektiv den Familien ausgezahlt wird.

Um die Zulage zu erhalten, muss der Antragsteller kumulativ:

italienischer Staatsbürger oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, oder ein Familienangehöriger, Inhaber eines Aufenthaltsrechtes oder Daueraufenthaltsrechtes, oder Staatsbürger eines Nicht EU-Staates und Inhaber einer  langfristigen EU Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis aus Arbeits- oder Forschungsgründen mit einer Mindestdauer von einem Jahr sein;

  • Subjekt sein, das in Italien der Zahlung der Einkommenssteuer unterliegt;
  • in Italien mit den unterhaltsberechtigten Kindern für die Dauer des Leistungsbezuges wohnhaft und ansässig sein;
  • in Italien für die Dauer von zwei Jahren, auch nicht durchgehend, wohnhaft zu sein oder gewesen zu sein oder Inhaber eines Arbeitsvertrages mit unbefristeter Dauer oder eines befristeten mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren sein.

Minderjährige

Der Betrag, der aufgrund der noch fehlenden ISEE Grenzwerte festgelegt wird, wird für jedes zu Lasten lebende minderjährige Kind ab dem 7. Monat der Schwangerschaft ausgezahlt.

Volljährige

Nach der Volljährigkeit des Kindes wird der Betrag reduziert, wird aber bis zum Erreichen des einundzwanzigsten Lebensjahres ausgezahlt, wobei es möglich ist, diesen auf Wunsch des Kindes ihm direkt auszuzahlen, um seine Unabhängigkeit zu fördern. Voraussetzung ist, dass das volljährige Kind eine Schul-oder eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert, ein Praktikum absolviert  oder einer geringfügigen Beschäftigung  mit einem Gesamteinkommen unter einem bestimmten Jahresbetrag nachgeht, arbeitslos gemeldet ist oder als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt oder bei einer Arbeitsagentur registriert ist oder den allgemeinen Zivildienst leistet.

Kinder mit Beeinträchtigung

Buchstabe d) des Absatzes 1 des Art. 2 bestimmt die Zuerkennung einer monatlichen Zulage mit einem höheren Betrag (….) im Ausmaß von nicht weniger als 30% und nicht mehr als 50% für jedes Kind mit Beeinträchtigung, mit abgestufter Erhöhung aufgrund der Klassifizierung der Beeinträchtigung.

Derselbe Buchstabe d) sieht die Zuerkennung der Zulage (…..) ohne Erhöhung auch nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres vor, wenn das Kind mit Beeinträchtigung zu Lasten aufscheint.

Der vorgesehene Betrag wird entweder als Steuergutschrift oder als Bargeldauszahlung gewährt. Er wird zu gleichen Teilen zwischen den Eltern oder denjenigen, die die elterliche Verantwortung ausüben, aufgeteilt.

Die Zulage ist mit der Nutzung des Bürgereinkommens voll vereinbar und wird zusammen mit diesem in demselben Modus  des Bürgereinkommens ausgezahlt.

Die Zulage findet des weiteren keine Berücksichtigung bei Ansuchen und die Berechnung von vergünstigten Sozialleistungen, Betreuungsdiensten und anderen sozialen Begünstigungen und Leistungen, die vom Gesetz zugunsten von Kindern mit Beeinträchtigung vorgesehen sind.

Schlussendlich ist die Zulage voll und ganz kompatibel mit allen anderen Geldzahlungen zu Gunsten der unterhaltsberechtigten Kindern, die von den Regionen, den Autonomen Provinzen Trient und Bozen sowie von lokalen Körperschaften gewährt werden.