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Mit Urteil Nr. 2648/2026 (II. Zivilsektion, hinterlegt am 6. Februar 2026) hat der Kassationsgerichtshof die disziplinarische Verantwortlichkeit eines Notars bestätigt, der ein öffentliches Testament in Anwesenheit des Sachwalters der Testatorin beurkundet hatte.

Gegenstand des Verfahrens war die Verletzung von Art. 603 ZGB sowie Art. 54 des R.D. 1326/1914 (Notariatsgesetz). Bereits das Berufungsgericht hatte die disziplinarische Sanktion bestätigt; die Kassation wies die dagegen erhobene Revision ab.

Kernaussage der Entscheidung

Der Kassationsgerichtshof bekräftigt den strikt personalen Charakter des Testaments:

        •       Das Testament ist ein höchstpersönlicher Akt;

        •       Es ist nicht vertretbar und nicht delegierbar;

        •       Die Anwesenheit des Sachwalters während der Testamentserrichtung kann als Verstoß gegen die gesetzlichen Formvorschriften gewertet werden, da sie die freie und unbeeinflusste Willensbildung gefährden kann.

 

Praktische Relevanz

Die Entscheidung unterstreicht:

        •       die strikte Trennung zwischen Sachwalterschaft und Testierfreiheit,

        •       die gesteigerte Verantwortung des Notars als Garant der Form und der Freiheit der Erklärung

        •      die Notwendigkeit, bei der Errichtung eines Testaments jede potenziell beeinflussende Anwesenheit Dritter zu vermeiden.