Landesgesetz

zur Förderung der Sachwalterschaft

ein Gesetz um benachteiligte Personen respektvoll zu unterstützen

 

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Jetzt kann sich auch die Provinz Bozen zu den verschiedenen italienischen Regionen und Provinzen zählen, welche ein Gesetz zur Förderung des Rechtsinstituts Sachwalterschaft erlassen haben.
 
Bei der Sitzung des Landtags der Autonomen Provinz Bozen am 05.07.2018 wurde die Genehmigung des Gesetzes zur Förderung der Sachwalterschaft beschlossen, welches konkrete Formen der Unterstützung für diejenigen vorsieht, die das ehrenamtliche Amt als Sachwalter für dritte Personen übernehmen.
 
Der Verein für Sachwalterschaft drückt aufgrund dieses wichtigen erreichten Ziels seine volle Zufriedenheit aus, welches nach intensiven Arbeitsjahren gemeinsam mit dem Dachverband für Soziales und Gesundheit erreicht wurde.  Wie von beiden Organisationen erhofft, sieht das Gesetz einen Rechtsschutz für benachteiligte Personen vor, bei dem in Netzwerkarbeit mit Institutionen die Würde und der Schutz der beeinträchtigten Menschen gefördert wird und die Familien unterstützt werden.  Für die ehrenamtlichen Sachwalter sind die gesetzlichen Regelungen der Unterstützung seitens der Provinz durch die Deckung einer Versicherung für die zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten, sowie der Übernahme der eventuell vom Richter anerkannten Aufwandsentschädigung, wenn die begünstigte Person nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, sehr wichtig.

 

Das Gesetz

 

Beitrag zur angemessenen Entschädigung für die Sachwalterschaft

 

Den unter Sachwalterschaft stehenden Personen mit niedrigem Einkommen kann ein Beitrag zur Zahlung der angemessenen Entschädigung an ihren Sachwalter oder ihrer Sachwalterin gewährt werden, die der Vormundschaftsrichter des Landesgerichts Bozen dem Sachwalter oder der Sachwalterin zugesprochen hat.

Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Höhe der vom Vormundschaftsrichter gewährten angemessenen Entschädigung, die sich aus der von diesem unterzeichneten Auszahlungsakt ergibt, wobei der Beitrag jedoch den Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr nicht überschreiten darf.

Der Beitrag wird nur dann gewährt, wenn die unter Sachwalterschaft stehende Person und der Sachwalter und die Sachwalterin sämtliche folgenden Anforderungen erfüllen, welche mittels Ersatzerklärung im Sinne des Art. 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17 zu beweisen sind:

1. Die De-facto-Familiengemeinschaft der unter Sachwalterschaft stehenden Person hat einen Faktor wirtschaftliche Lage nicht höher als 1,22.
2. Der Sachwalter und die Sachwalterin der unter Sachwalterschaft stehenden Person:

  • ist im Landesverzeichnis gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, eingetragen;
  • ist mit der unter Sachwalterschaft stehenden Person weder verheiratet noch deren zusammenlebender Partner/ Partnerin;
  • hat kein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis bis zum dritten Grad zur unter Sachwalterschaft stehenden Person;
  • ist in keinem Berufsverzeichnis der Rechts- oder Buchhaltungsberufe eingetragen bzw. übt die Tätigkeit nicht im beruflichen Rahmen aus.

 

Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste