
Nach dem Tod der begünstigten Person stellt sich für die Erben die Frage: Dürfen sie die Unterlagen der Sachwalterschaft einsehen?
Die Antwort lautet ja.
Die italienische Kassation (Cass. civ., Sez. I, 30.03.2023, Nr. 8936) hat bestätigt, dass Erben das Recht haben, die Unterlagen einzusehen. Diese sind Teil der Vermögens- und Lebensgeschichte des/der Verstorbenen und unverzichtbar für Transparenz und die korrekte Nachlassabwicklung.
Inventare, Rechenschaftsberichte, Anträge und Berichte sind daher nicht nur gerichtliche Kontrollinstrumente, sondern auch notwendige Dokumente zur vollständigen Rekonstruktion der wirtschaftlichen Situation.
Dies ist kein Akt der Kulanz seitens des Sachwalters, sondern ein verbrieftes Recht der Erben, das den Wert der Transparenz in der Sachwalterschaft stärkt.