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Am 5 Jänuar 2021 wurde in der Gazzetta Ufficiale Nr. 3 das erste Gesetzesdekret des Jahres mit dem Titel „Ulteriori disposizioni urgenti in materia di contenimento e gestione dell'emergenza epidemiologica da COVID-19” veröffentlicht. Das Gesetzesdekret beinhaltet sieben Artikel, wobei die ersten vier Artikel  die progressive Wiederaufnahme der Schultätigkeiten in Anwesenheit betreffen. Artikel 5 beinhaltet die Norm über die Einwilligung zur Anti Covid-19 Impfung, mit dem Titel „Einwilligungserklärung zur gesundheitlichen Behandlung der Anti Covid-19 Impfung für geschäftsunfähige Personen in den Pflegeeinrichtungen“ . 

Am Anfang der Epidemie gab es eine Vielzahl von Ansteckungen und Todesfällen in den Gesundheits-und Pflegeeinrichtungen, so dass sich das Gesundheitsministerium und die Regierung  veranlasst sahen diesbezügliche gesetzliche Regelungen zu erlassen, um die Gesundheit der geschäftsunfähigen Personen zu schützen. 

Art. 5 sieht ein Verfahren vor, das darauf zielt die Art und Weise der Erklärung zur Einwilligung der Anti Covid-19 Impfung zu regeln. Der Artikel ist in zehn Absätzen unterteilt, womit der Wille zum Ausdruck gebracht, alle möglichen Sachverhalte zu regeln. 
Die erste erforderliche Voraussetzung zur Anwendung der Norm ist der Aufenthalt des Geschäftsunfähigen in  einer „ pflegenden Gesundheitseinrichtung“.
Der Gesetzestext sieht zwei Hypothesen zur Berechtigung für die Willenserklärung zur Impfung vor.
Die erste Fallkonstellation betrifft die untergebrachte Personen, die den eigenen Willen zur Behandlung mittels eines Vormunds, Kurators oder Sachwalters, oder einer Vertrauensperson ex Art. 4 des Gesetzes Nr. 219/2017 ausdrückt. 
Die zweite Fallkonstellation betrifft den Ausnahmefall, wenn eine Vertrauensperson, der Vormund, der Kurator oder Sachwalter nicht vorhanden ist oder nicht innerhalb von 48 Stunden erreichbar ist. In diesem Fall soll der Sanitätsdirektor oder bei dessen Abwesenheit der verantwortliche Arzt der Pflegeeinrichtung, oder bei dessen Abwesenheit der Sanitätsdirektor der lokalen Sanitätseinheit der für die Struktur zuständig ist, oder ein von ihm Bevollmächtigter „die Tätigkeit des Sachwalters lediglich zum Zwecke der Einwilligungserklärung“ übernehmen. 

Die folgenden Absätze betreffen hingegen die Form der Einwilligung.

Die jeweils Berechtigten  müssen die Einwilligung zur Impfbehandlung Anti Covid-19 , so wie die darauffolgenden eventuellen Erklärungen, schriftlich erteilen, unter der Voraussetzung, dass dies mit dem ausgedrückten Willen der interessierten Person konform ist, die Behandlung als angemessen zum Schutz der Gesundheit der interessierten Person angesehen wird, und von dem Ehepartner oder einer Person der eingetragenen Lebensgemeinschaft oder einem Lebenspartner, oder falls diese Personen nicht vorhanden sind, von einem nächsten Angehörigen innerhalb des dritten Grades als gewollt bekannt angegeben wird.  Wenn diese Umstände vorliegen muss keine Mitteilung an die Abteilung für Gesundheitsvorsorge des zuständigen Territoriums gemacht werden. 


Der vierte Absatz behandelt die Hypothese des Nichtvorhandenseins der oben genannten Personen . Bei einem solchen Sachverhalt wird die Möglichkeit vorgesehen, dass sich der Sanitätsdirektor/der verantwortliche Arzt/ Sanitätsdirektor der lokalen Sanitätseinheit an das Vormundschaftsgericht zwecks Ermächtigung zur Vornahme der Impfung wenden kann. Es muss die Möglichkeit des Antrags an das Vormundschaftsgericht von Seiten der unterstützenden Personen wie Vormünder, Kuratoren, Sachwaltern oder einer Vertrauensperson ausgeschlossen sein. 


Der fünfte Absatz sieht den Sachverhalt vor, bei dem zwei Umstände vorliegen:
1.    Der Mangel des Willensausdrucks von Seiten des Interessierten, vorhergehend oder aktuell
2.    Die Unauffindbarkeit oder Nichtbereitschaft des Ehepartners, des Partners einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, des Lebenspartners oder bei Nichtvorhandensein eines Angehörigen innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades
In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass die schriftliche  Zustimmung zur Impfung vom Sachwalter/zuständigen Sanitätsdirektor für die Pflegeeinrichtung/ zuständigem Arzt/ lokalem Sanitätsdirektor  vom Vormundschaftsgericht bestätigt werden muss. Zudem enthält es die Pflicht von Seiten der Einrichtung, in der die geschäftsunfähige Person untergebracht ist, die Zustimmung und entsprechende Dokumentation der Voraussetzungen für dieses Verfahren dem Vormundschaftsgericht unmittelbar zu übermitteln (auch mittels PEC). 


Innerhalb von 48 Stunden ab Erhalt der Akten nimmt das Vormundschaftsgericht die Untersuchungen vor und erlässt ein motiviertes Dekret hinsichtlich der Bestätigung zur Zustimmung  oder Ablehnung zur Bestätigung. 

Innerhalb von 48 Stunden ist das Dekret der geschäftsunfähigen Person oder dem gesetzlichen Vertreter mittels PEC an die Einrichtung mitzuteilen. 
Das fehlende Einhalten der genannten Fristen führt zur Unwirksamkeit der Maßnahme des Vormundschaftsgerichts. 
Die Einwilligung zur Impfung und darauffolgenden Erklärungen sind rechtlich bis zur Mitteilung des bestätigenden Dekretes unwirksam. 

Art.5 behandelt im zehnten Absatz die Hypothese der Verweigerung zur Impfung und der entsprechenden Einwilligungserklärung von Seiten des Sanitätsdirektors, des verantwortlichen Arztes, oder des lokalen Sanitätsdirektors oder einem seiner Bevollmächtigten. In diesem Fall ist die Möglichkeit vorgesehen, dass sich der  Ehepartner, Lebenspartner, Angehörigen innerhalb des vierten Verwandtschaftsgrades sich an das Vormundschaftsgericht wenden können, damit die Unterwerfung zur Impfung verfügt wird.
 

 

Quelle:

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwjaur627PDuAhVMPOwKHebnDbMQFjAAegQIAxAC&url=https%3A%2F%2Fwww.gazzettaufficiale.it%2Feli%2Fgu%2F2021%2F01%2F05%2F3%2Fsg%2Fpdf&usg=AOvVaw1dCFNjnSx77KOolz_N6K4E 

http://www.quotidianosanita.it/allegati/create_pdf.php?all=8910832.pdf